Norm
ABGB §897Rechtssatz
Ein Vertrag, der von einer Behörde genehmigt werden muß, gilt als aufschiebend bedingt; wird die Genehmigung in der Folge versagt, ist der Vertrag ex tunc unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017436Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022