Norm
StGB §2 ARechtssatz
Wer die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung eines anderen ermöglicht (etwa durch Überlassen einer Einzelportion Heroingemisch), ist nicht ohne weiteres wegen eines Tötungsdelikts strafbar, wenn sich des mit der Gefährdung durch den anderen bewußt eingegangene Risiko verwirklicht. Nach Eintritt der Gefahrenlage trifft den Täter jedoch eine Pflicht zum Handeln, deren Unterlassen unter dem Gesichtspunkt eines Tötungsdelikts zu prüfen ist, wenn durch Herbeirufen eines Arztes der Todesgefahr wirksam hätte begegnet werden können.
Veröff: NStW 1984,452
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1984:RS0103812Dokumentnummer
JJR_19840627_AUSL000_003STR00144_8400000_001