RS OGH 1984/6/27 1Ob603/84, 2Ob620/86, 1Ob644/92, 10Ob156/97g, 1Ob323/98a, 1Ob62/00z, 8Ob183/00w, 7O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1984
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Norm

ABGB §1295 Abs1 IIf7f
PHG §5 Abs1

Rechtssatz

Für das Bestehen einer Warnpflicht ist entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt. Wenn der Verkäufer einer Sache vernünftigerweise erwarten darf, dass dem Erwerber die mit dem Gebrauch des Gutes verbundenen Gefahren auf Grund der nach Lage des Falles vorauszusetzenden Sachkunde bekannt sind, braucht er nicht zu warnen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 603/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 1 Ob 603/84
  • 2 Ob 620/86
    Entscheidungstext OGH 12.05.1987 2 Ob 620/86
    Auch
  • 1 Ob 644/92
    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 1 Ob 644/92
    nur: Für das Bestehen einer Warnpflicht ist entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt. (T1); Beisatz: Ein Schutzbedürfnis des Verbrauchers ist nur dann gegeben, wenn der Hersteller damit rechnen muß, daß sein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktionsgefahren nicht vertraut sind. (T2) Veröff: SZ 65/149 = EvBl 1993/125 S 525 = JBl 1993/524 (Posch) = RdW 1993,179
  • 10 Ob 156/97g
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 10 Ob 156/97g
    Auch
  • 1 Ob 323/98a
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 323/98a
    nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 62/00z
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 62/00z
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Erwartungen eines Produktbenützers von der Sicherheit eines Produkts sind nur berechtigt, wenn der Benützer den Anforderungen an seine Eigenverantwortung gerecht wird. (T3); Veröff: SZ 73/151
  • 8 Ob 183/00w
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 183/00w
    nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 49/01h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 49/01h
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Inhalt und Umfang der Instruktionen sind nach der am wenigsten informierten und damit gefährdetsten Benutzergruppe auszurichten. (T4); Veröff: SZ 74/62
  • 7 Ob 245/02h
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 245/02h
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ob derartige Produktinstruktionen erforderlich sind, entscheidet sich regelmäßig nach der Kasuistik des Einzelfalles. (T5); Beisatz: Kunden in einem Selbstbedienungsmarkt sind grundsätzlich selbst gehalten, hinsichtlich eines von ihnen gewünschten Produktes allenfalls eine Beratung durch das Personal zu begehren. Nur hinsichtlich eines Produktes, bei dem einer Instruktions-bzw Warnpflicht nicht schon durch dem Produkt beigegebene schriftliche Hinweise Genüge getan wurde, wäre der Betreiber eines Selbstbedienungsmarktes gehalten, für eine entsprechende Information der Kunden allenfalls auch durch persönliche Beratung selbst von vornherein Sorge zu tragen. (T6)
  • 6 Ob 272/03y
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 272/03y
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 5 Ob 108/04z
    Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 108/04z
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Lötlampe. (T7)
  • 5 Ob 247/09y
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 247/09y
    nur T1; Beisatz: Kann ein Verkäufer vernünftigerweise beim Käufer Sachkunde voraussetzen, muss er ihn nicht über mögliche Folgen bücherlicher Anmerkungen aufklären. (T8)
  • 1 Ob 216/11p
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 216/11p
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Benutzung eines Personenaufzugs mit selbstschließender Tür durch ein Kind und den mitgeführten Hund. (T9)
  • 10 Ob 8/18a
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 8/18a
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0026022

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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