Norm
ABGB §1295 Abs1 IIf7fRechtssatz
Für das Bestehen einer Warnpflicht ist entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt. Wenn der Verkäufer einer Sache vernünftigerweise erwarten darf, dass dem Erwerber die mit dem Gebrauch des Gutes verbundenen Gefahren auf Grund der nach Lage des Falles vorauszusetzenden Sachkunde bekannt sind, braucht er nicht zu warnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0026022Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2018