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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;Norm
SHG Wr 1973;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des H in Wien, vertreten durch Mag. Vera Noss, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 5/5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13. Jänner 2003, MA 15-II-H 2/2003, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 8. November 2000 begehrte der Beschwerdeführer die Gewährung einer "zusätzlichen Geldaushilfe" nach dem Wiener Sozialhilfegesetz. Er begründete dies damit, dass er bedingt durch seine Erkrankung (Herzmuskelschwäche und Diabetes-Mellitus-Typ II) einen Mehraufwand für Diabetikerschonkost und einen Mehraufwand für Bekleidungsbedarf habe; weiters begehrte er S 825,-- "für den Bezug von ärztlichen Rezepturen".
Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde vom Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 31. Jänner 2001 abgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 2. April 2001 als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid des Magistrats vom 31. Jänner 2001.
Mit Schreiben vom 12. Jänner 2001 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich eine "zusätzliche Geldaushilfe" für seinen Mehraufwand für Diabetikerschonkost und für Bekleidung. Schließlich beantragte er mit Schreiben vom 14. Februar 2001 ein weiteres Mal die Gewährung einer Geldaushilfe und außerdem die Übernahme der Kosten seines Medikamentenbedarfes ab 1. Jänner 2001.
Die Anträge des Beschwerdeführers vom 12. Jänner 2001 und vom 14. Februar 2001 wies der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheiden vom 23. Februar 2001 und 26. Februar 2001 ab.
Die dagegen erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 9. April bzw. 22. Juni 2001 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Berufungsentscheidungen der belangten Behörde vom 2. April 2001, 9. April 2001 und 22. Juni 2001 jeweils Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob diese Bescheide mit Erkenntnis vom 26. November 2002, Zlen. 2001/11/0168, 0169 und 0325, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus:
"Der Beschwerdeführer hat in den Anträgen vom 8. November 2000, 12. Jänner 2001 und 14. Februar 2001 - neben den den ,Medikamentenbedarf' betreffenden Begehren im erst- und drittgenannten Antrag - jeweils Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (,Richtsatzdifferenz') begehrt und behauptet, einen Mehrbedarf wegen der Notwendigkeit von Diabetikerkost und einen Mehrbedarf für Bekleidung (...) zu haben, ohne sein diesbezügliches Begehren auf einen bestimmten Monat zu beschränken. Sein Begehren ist demnach auf wiederkehrende monatliche Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes gerichtet. Auch die Erstbehörde hat in ihrem (...) Bescheid vom 31. Jänner 2001 den Abspruch nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt. Auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung vom 5. Februar 2000 war das Begehren des Beschwerdeführers auf wiederkehrende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Sache des Berufungsverfahrens. Nur die belangte Behörde war daher zur Entscheidung über dieses Begehren zuständig (...). Der Erstbehörde kam diesbezüglich während des anhängigen Berufungsverfahrens keine Entscheidungsbefugnis zu. Sie war daher zur Erlassung der (...) Bescheide vom 23. Februar 2001 und vom 26. Februar 2001, soweit diese das Begehren auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes betreffen, nicht zuständig. Im Rahmen der Entscheidung über die dagegen erhobenen Berufungen hätte die belangte Behörde die Unzuständigkeit der Erstbehörde von Amts wegen beachten und den Bescheid der Erstbehörde vom 23. Februar 2001 zur Gänze und jenen vom 26. Februar 2001, soweit er das Begehren auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (,Richtsatzdifferenz') betrifft, wegen Unzuständigkeit der Erstbehörde aufheben müssen. Da sie dies unterlassen und über die Berufungen meritorisch entschieden hat, hat sie ihren (zweitangefochtenen) Bescheid vom 9. April 2001 zur Gänze und den (drittangefochtenen) Bescheid vom 22. Juni 2001 im beschriebenen Umfang mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (...)."
In weiterer Folge hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 13. Jänner 2003, Zl. MA 15-II-H 2/2003, den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23. Februar 2001 wegen Unzuständigkeit auf.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Gewährung von Geldaushilfe im gesetzlichen Umfang nach dem Wiener Sozialhilfegesetz verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im zitierten Erkenntnis vom 26. November 2002 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die belangte Behörde den Bescheid des Magistrats vom 23. Februar 2001 wegen Unzuständigkeit hätte aufheben müssen; der Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 2001, in dem über das Begehren des Beschwerdeführers inhaltlich abgesprochen worden war, wurde daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. In Bindung an diese Entscheidung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Bescheid des Magistrats vom 23. Februar 2001 aufgehoben. Die Sachentscheidung in dem auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 8. November 2000 eingeleiteten Verfahren ist davon nicht berührt.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. September 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100078.X00Im RIS seit
16.10.2003