RS OGH 1984/6/27 3Ob535/84

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Veröffentlicht am 27.06.1984
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Norm

MRG §30 Abs2 Z8 C

Rechtssatz

Die Abwägung der beiderseitigen Interessen entfällt nur dann, wenn das Haus schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages ein Einfamilienhaus war, nicht aber auch dann, wenn es erst später durch bauliche Veränderungen dazu gemacht wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 535/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 3 Ob 535/84
    Veröff: JBl 1985,238 = MietSlg 36796

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070594

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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