Norm
MRG §30 Abs2 Z8 CRechtssatz
Die Abwägung der beiderseitigen Interessen entfällt nur dann, wenn das Haus schon im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages ein Einfamilienhaus war, nicht aber auch dann, wenn es erst später durch bauliche Veränderungen dazu gemacht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070594Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008