Norm
ZPO §502 Abs4 Z1 HIV1Rechtssatz
Die Meinung, die Verpflichtung des OGH zur Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der Sache nach jeder Richtung gelte nicht nur für erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO, sondern auch für jede andere ("einfache") im konkreten Fall zu lösende Rechtsfrage, steht mit der zitierten Gesetzesstelle im Widerspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042995Dokumentnummer
JJR_19840627_OGH0002_0030OB00535_8400000_001