Norm
MRG §30 Abs2 Z3 CRechtssatz
Die Ausübung der Prostitution in einer nicht für diese Zwecke, sondern zu Wohnzwecken gemieteten Wohnung in einem Haus, in dem in den anderen Wohnungen nicht ebenfalls die Prostitution ausgeübt wird, ist als ein solches Verhalten anzusehen, das den Mitbewohnern das Zusammenleben mit einem solchen Mieter auch dann unzumutbar macht, wenn es noch zu keinen Anständen gekommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070255Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008