Norm
ABGB §841Rechtssatz
Es muß zwar auch die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthalten; ist jedoch die Möglichkeit der Realteilung unwahrscheinlich, so liegt es am Realteilungskläger, durch zumindest einen konkreten Vorschlag darzutun, daß diese Art der Auseinandersetzung der Miteigentümer dennoch möglich ist. Wenn auch die körperliche Teilung eines landwirtschaftlichen Gutes nicht derart vorgenommen werden muß, daß allen Teilhabern, Gebäude, Grundstücke und Betriebsinventar zugewiesen werden müssen, weil man bei einer solchen Aufteilung Gefahr liefe, das Unternehmen zu zerschlagen und damit eine wesentliche Wertminderung herbeizuführen, so ist es im Hinblick auf ertragslose Teile, das Gutsinventar, die unterschiedliche Bonität und Verwertbarkeit der einzelnen Grundstücke und die Gefahr der Beeinträchtigung der Ertragsfähigkeit des Gutes nicht so wahrscheinlich, daß eine Naturalteilung ohne wesentliche Wertminderung der zu teilenden Liegenschaften und ( oder ) ohne unverhältnismäßigen großen Wertausgleich möglich ist, daß dies ohne weiteres Verfahren angenommen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013835Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018