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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;Norm
SHG Wr 1973 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag Zavadil, über die Beschwerde des J in Wien, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24. Oktober 2002, Zl. MA 15-II-J 65/2002, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und weiteren Beilagen zufolge ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:
Der im Jahre 1955 geborene Beschwerdeführer steht seit mehreren Jahren im Bezug der Sozialhilfe. Am 10. Juli 2002 stellte er beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12- Sozialamt, einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12- Sozialamt, vom 10. Juli 2002 wurde ihm eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 9. Juli 2002 bis inklusive 6. September 2002 in Höhe von EUR 1.184,70 zuerkannt.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid für den genannten Zeitraum unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe für die Monate August und September 2002 und der Heizkostenbeihilfe für September 2002 gemäß den §§ 8, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973 (WSHG), sowie der §§ 1, 4 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. Nr. 13/1973 (Richtsatzverordnung), eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von EUR 1.278,52 gewährt.
Nach der Begründung sei der Berechnung des Sozialhilfeanspruches der Richtsatz für einen Erwachsenen und drei Kinder in Höhe von EUR 788,93 zu Grunde gelegt worden. Dieser Richtsatz sei ein gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhter Richtsatz, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne und der dem Beschwerdeführer auf Grund seiner familiären Situation gewährt werde. Für die Monate August und September 2002 sei jeweils eine Mietbeihilfe in Höhe von EUR 216,46 zu gewähren. Als den Sozialhilfebedarf des Beschwerdeführers erhöhend sei der monatliche Alimentationszuschuss für die bei der Kindesmutter lebende minderjährige Michelle in Höhe von EUR 47,96 zu berücksichtigen gewesen. Für September 2002 sei ferner eine Heizkostenbeihilfe in Höhe von EUR 102,-- zuzuerkennen gewesen.
Von dem dabei errechneten Sozialhilfebedarf zog die belangte Behörde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers sowie die von der Kindesmutter zu leistenden monatlichen Alimente für den beim Beschwerdeführer lebenden minderjährigen Sohn Wilhelm in Höhe von EUR 47,96 ab. Für den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Zeitraum errechnete die belangte Behörde daraufhin in einer detaillierten Aufschlüsselung (teilweise unter tageweiser Aliquotierung einzelner Leistungen) einen Sozialhilfeanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 1.278,52.
Nach Auffassung der belangten Behörde decke der herangezogene Richtsatz auch den geltend gemachten Bedarf des Beschwerdeführers an Telefonkosten, Porto-, Kopier- und Bürobedarfskosten sowie den geltend gemachten Bedarf für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben, da gemäß § 13 Abs. 3 WSHG der Richtsatz so bemessen sei, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben decke. Dieser Bedarf sei bereits bei der Richtsatzbemessung zu berücksichtigen und folglich nicht durch Anlass bezogene Einzelleistungen zu finanzieren. § 13 Abs. 6 WSHG, der den nicht durch den Richtsatz gedeckten Bedarf an Lebensunterhalt zum Inhalt habe, sei daher nicht anzuwenden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Zu den in der vorliegenden Beschwerde angeführten Beschwerdegründen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Vergangenheit in verschiedenen, den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnissen ausführlich Stellung genommen. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer vertritt unter anderem die Auffassung, seine "Einzel"-Situation sei atypisch und daher sein Bedarf durch den gewährten Richtsatz nicht gedeckt. Der Richtsatz sei objektiv zu niedrig bemessen und daher gesetzwidrig. In diesem Zusammenhang habe er etwa auf die durch die "Kindesbetreuung und die Arbeitslosigkeit verursachten Zusatzkosten" hingewiesen.
Zu entsprechenden Darlegungen des Beschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, ausgesprochen, dass damit ein durch den Richtsatz nicht gedeckter erhöhter Bedarf auf Grund der persönlichen bzw. familiären Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 4 WSHG nicht dargetan wird (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 5. Mai 2003, Zl. 2002/10/0195). Ebenso wenig zeigen die Darlegungen des Beschwerdeführers über seine "atypische" Situation sowie die Aufstellung seiner monatlichen Ausgaben eine Gesetzwidrigkeit bei der Bemessung des Richtsatzes auf.
Die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Verfassungsmäßigkeit des Wiener Sozialhilfegesetzes im Hinblick auf die Determinierung der Richtsatzregelungen werden vom Gerichtshof nicht geteilt (vgl. das bereits genannte Erkenntnis vom 31. März 2003).
Hinsichtlich der Gewährung von Telefonkosten und der Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel ist auf das Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0050, zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof auch mit der Frage der Berücksichtigung der Alimentationsleistungen auf Grund des Unterhaltsvergleiches des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter auseinander gesetzt.
Aufwendungen für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben sind gemäß § 13 Abs. 3 WSHG bereits im angemessenen Ausmaß bei der Richtsatzbemessung berücksichtigt (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 5. Mai 2003, Zl. 2002/10/0203, und Zl. 2003/10/0017).
Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Porto-, Kopier- und Bürobedarfskosten sind gleichfalls gemäß § 13 Abs. 3 WSHG im Richtsatz enthalten, weil diese Aufwendungen dem Bereich der Pflege der Beziehungen zur Umwelt zuzuordnen sind. Dass der Beschwerdeführer diese Aufwendungen begehrt, um Rechtsmittel ergreifen zu können, ändert daran nichts (vgl. das Erkenntnis vom 11. Juni 2003, Zl. 2002/10/0241).
Bei den "Familienzuschlägen zur Notstandshilfe" handelt es sich um Einkommen im Sinne des Wiener Sozialhilfegesetzes, das dem Beschwerdeführer zur Befriedigung des Lebensbedarfes zur Verfügung stand (vgl. dazu das Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2001/11/0091).
Auf die Entscheidungsgründe der zitierten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei Abweisung der Beschwerde nach § 35 VwGG kann von der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages abgesehen werden (vgl. z. B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 524 wieder gegebene Rechtsprechung).
Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Wien, am 15. September 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100009.X00Im RIS seit
16.10.2003