Norm
StPO §345 Abs1 Z6Rechtssatz
Entsprechend dem Wesen der materiellen Nichtigkeitsgründe und dem Wesen des Wahrspruchs kann ein diese Nichtigkeitsgründe herstellender Rechtsirrtum nur aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden. Ein Hinübergreifen auf angebliche Ergebnisse des Strafverfahrens ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit sie nicht durch Aufnahme in den Wahrspruch der Geschwornen festgestellt worden sind (Mayerhofer-Rieder, ENr 7 zu § 345 Z 11 a StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0101089Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018