Norm
AußStrG §9 A1Rechtssatz
Wurde bereits eine Sachentscheidung gefällt, so sind die ihr vorangegangenen und sie vorbereitenden der Sammlung des Entscheidungsstoffes dienenden verfahrensleitenden Verfügungen auch im außerstreitigen Verfahren nicht mehr gesondert, sondern nur mehr im Rahmen der Bekämpfung der Sachentscheidung anfechtbar. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine derartige verfahrensleitende Verfügung ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung der jeweiligen Rechtsmittelinstanz zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006393Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009