RS OGH 1984/6/28 7Ob578/84, 6Ob133/99y

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Veröffentlicht am 28.06.1984
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Norm

AußStrG §9 A1

Rechtssatz

Wurde bereits eine Sachentscheidung gefällt, so sind die ihr vorangegangenen und sie vorbereitenden der Sammlung des Entscheidungsstoffes dienenden verfahrensleitenden Verfügungen auch im außerstreitigen Verfahren nicht mehr gesondert, sondern nur mehr im Rahmen der Bekämpfung der Sachentscheidung anfechtbar. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine derartige verfahrensleitende Verfügung ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung der jeweiligen Rechtsmittelinstanz zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006393

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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