Norm
ABGB §6Rechtssatz
Punkt V Art 1 SBR, womit das vom Versicherer übernommenen Risiko für Rechtsschutz aus Verträgen in Erweiterung der ARB umschrieben wird, enthält zwei Tatbestandselemente, nämlich einerseits die Voraussetzung, dass Ansprüche aus einem schuldrechtlichen Vertrag verfolgt werden, und andererseits, dass dieser Vertrag eine bewegliche Sache "betrifft". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist von einem schuldrechtlichen Verhältnis dessen realer Gegenstand "betroffen". Ein Vertrag über ein Nutzungsrecht an einer unbeweglichen Sache "betrifft" daher nicht das Nutzungsrecht, sondern die unbewegliche Sache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008869Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013