Norm
ABGB §298Rechtssatz
Mit dem Besitz einer beweglichen Sache sind nur Rechte verbunden, die dem Besitzer oder Eigentümer einer Liegenschaft als solchem zustehen, wie zB Grunddienstbarkeiten; auf die Verbücherung eines anderen Rechtes kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009981Dokumentnummer
JJR_19840628_OGH0002_0070OB00066_8300000_002