Norm
ABGB §859Rechtssatz
Es ist ein Begriffsmerkmal des schuldrechtlichen Vertrages, daß er persönliche Rechte regelt. Er betrifft dann entweder eine unbewegliche oder eine bewegliche Sache; er kann sich auch auf Rechte beziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013928Dokumentnummer
JJR_19840628_OGH0002_0070OB00066_8300000_003