RS OGH 1984/6/28 7Ob591/84, 8Ob229/01m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1984
beobachten
merken

Norm

MRG §30 Abs2 Z16

Rechtssatz

Dieser Kündigungsgrund entspricht dem seinerzeitigen Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 4 b MG. Demnach kann er ebenfalls nur zur Durchsetzung von Verbesserungen im Sinne de § 3 Z 10 StadtErnG herangezogen werden, nicht aber zur Durchsetzung einer Verbesserung derart, daß der Bestandgegenstand in seiner Lage verändert wird, ohne daß dies zur Erreichung des aufgezeigten Zweckes unbedingt geboten wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070783

Dokumentnummer

JJR_19840628_OGH0002_0070OB00591_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten