Norm
MRG §30 Abs2 Z16Rechtssatz
Dieser Kündigungsgrund entspricht dem seinerzeitigen Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 4 b MG. Demnach kann er ebenfalls nur zur Durchsetzung von Verbesserungen im Sinne de § 3 Z 10 StadtErnG herangezogen werden, nicht aber zur Durchsetzung einer Verbesserung derart, daß der Bestandgegenstand in seiner Lage verändert wird, ohne daß dies zur Erreichung des aufgezeigten Zweckes unbedingt geboten wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070783Dokumentnummer
JJR_19840628_OGH0002_0070OB00591_8400000_002