Norm
ABGB §294 DRechtssatz
Die Eigenschaft von Maschinen als selbständige Bestandteile einer Liegenschaft geht erst mit deren Trennung von der Liegenschaft verloren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009916Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012