RS OGH 1984/7/3 5Ob560/84, 3Ob610/86, 2Ob616/88, 3Ob532/93, 6Ob136/98p, 8Ob254/99g, 9Ob189/00k, 1Ob6

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Veröffentlicht am 03.07.1984
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Norm

ABGB §458

Rechtssatz

Aus dieser Bestimmung ist unter der genannten Voraussetzung ein Anspruch des Pfandgläubigers auf Erhaltung der vertragsmäßigen Sicherheit einerseits und die Pflicht des Pfandgebers zur Unterlassung einer Verschlechterung der Pfandsache durch eigenes willkürliches Verhalten andererseits abzuleiten. Aus der Sachhaftung folgt die Haftung des Pfandgebers für rechtswidrig vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Verschlechterung der Pfandsache. Unter dem Verschulden des Pfandgebers ist jeder Verstoß gegen die Regeln der ordentlichen Wirtschaftsführung - auch durch Unterlassung - zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 560/84
    Entscheidungstext OGH 03.07.1984 5 Ob 560/84
    Veröff: SZ 57/126 = EvBl 1985/49 S 238 = JBl 1985,490 = s. Braumann RdW 1987,321
  • 3 Ob 610/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 3 Ob 610/86
    nur: Unter dem Verschulden des Pfandgebers ist jeder Verstoß gegen die Regeln der ordentlichen Wirtschaftsführung - auch durch Unterlassung - zu verstehen. (T1)
    Veröff: SZ 59/206 = JBl 1987,654 = BA 1987,415 (Rummel)
  • 2 Ob 616/88
    Entscheidungstext OGH 10.05.1989 2 Ob 616/88
    Veröff: EvBl 1990,135
  • 3 Ob 532/93
    Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 532/93
    nur T1
  • 6 Ob 136/98p
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 136/98p
  • 8 Ob 254/99g
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 254/99g
    nur T1; Beisatz: Eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Pfandrechts durch einen Verstoß gegen die Regeln der ordentlichen Bewirtschaftung der Pfandsache durch den Eigentümer wird etwa erst durch die eine Verwertung erschwerende Vermietung eines bei Pfandbestellung nicht vermieteten und üblicherweise auch nicht zur Vermietung bestimmten Pfandobjektes und/oder durch eine Vermietung zu für den Mieter unüblich günstigen Konditionen bewirkt. (T2)
    Veröff: SZ 73/40
  • 9 Ob 189/00k
    Entscheidungstext OGH 22.11.2000 9 Ob 189/00k
    Auch; nur: Aus dieser Bestimmung ist unter der genannten Voraussetzung ein Anspruch des Pfandgläubigers auf Erhaltung der vertragsmäßigen Sicherheit einerseits und die Pflicht des Pfandgebers zur Unterlassung einer Verschlechterung der Pfandsache durch eigenes willkürliches Verhalten andererseits abzuleiten. Aus der Sachhaftung folgt die Haftung des Pfandgebers für rechtswidrig vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Verschlechterung der Pfandsache. (T3)
    Beis wie T2
  • 1 Ob 62/01a
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 62/01a
    nur: Unter dem Verschulden des Pfandgebers ist jeder Verstoß gegen die Regeln der ordentlichen Wirtschaftsführung zu verstehen. (T4)
    Beisatz: Ein Verschulden ist bei gewolltem Zusammenwirken des Pfandschuldners mit dem Dritten anzunehmen, ferner aber auch dann, wenn dem Dritten die Pfandbelastungen und insbesondere das mit dem Pfandgläubiger vereinbarte Verbot der Inbestandgabe ohne dessen ausdrückliche Zustimmung bekannt war, der Bestandvertrag vom Pfandschuldner geschlossen wurde, "um zu retten, was noch zu retten ist" und der Dritte dies hätte bedenken müssen, wenigstens eine der Parteien diesen Schaden beabsichtigte oder in Kauf nahm und derartiges für die andere Partei zumindest erkennbar war. (T5)
  • 9 Ob 103/03t
    Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 Ob 103/03t
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ist daher das Pfandobjekt bereits im Zeitpunkt der Verpfändung vermietet gewesen, bewirkt eine Neuvermietung zu üblichen Konditionen keine Pfandverschlechterung. (T6)
  • 6 Ob 128/04y
    Entscheidungstext OGH 21.10.2004 6 Ob 128/04y
    Vgl; Beisatz: Eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Pfandrechts kann auch bei Neuvermietung eines bereits früher vermieteten oder erkennbar zur Vermietung bestimmten Pfandobjekts vorliegen, wenn der Mietvertrag unübliche, insbesondere für den Mieter besonders günstige Konditionen enthält. (T7)
  • 3 Ob 66/06m
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 66/06m
    Auch; nur: Aus dieser Bestimmung ist unter der genannten Voraussetzung ein Anspruch des Pfandgläubigers auf Erhaltung der vertragsmäßigen Sicherheit einerseits und die Pflicht des Pfandgebers zur Unterlassung einer Verschlechterung der Pfandsache durch eigenes willkürliches Verhalten andererseits abzuleiten. (T8)
    Beisatz: Der Pfandgeber darf nicht durch Abschluss eines Mietvertrags - insbesondere zu unüblich günstigen Bedingungen - die Pfandsache verschlechtern. (T9)
    Beisatz: Ein Verschulden des Dritten (des Mieters) ist nicht nur bei gewolltem Zusammenwirken, sondern schon dann zu bejahen, wenn ihm die Pfandbelastung und der durch den Abschluss eines Mietvertrags eintretende Schaden des Gläubigers zumindest erkennbar war. (T10)
  • 7 Ob 186/12x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 186/12x
    Vgl auch
  • 7 Ob 176/13b
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 176/13b
    nur T8
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
    nur T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0011434

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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