RS OGH 1984/7/3 5Ob59/83, 5Ob68/85, 5Ob73/87, 5Ob241/97w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1984
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Norm

WEG 1975 §13

Rechtssatz

1) Das Wohnungseigentum gibt dem WE zwar ein ausschließliches, aber durch die Pflicht zur Wahrung der Unversehrtheit der Substanz und des Charakters (äußeren Erscheinungsbildes) nicht nur des Hauses, sondern der ganzen Anlage sowie sonstiger schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer beschränktes dingliches Nutzungsrecht;

2) es verschafft kein Eigentumsrecht an diesem besonderen Teil der Liegenschaft, das darauf bezogene Sachherrschaftsrechte im Sinne des § 354 ABGB beinhaltet.

3) Vielmehr steht auch dieser Teil der Liegenschaft im Miteigentum aller Gemeinschaftsteilhaber, bloß seine Nutzung und Verwaltung ist - mit der aufgezeigten Beschränkung - unter Ausschluß aller anderen Miteigentümer bestimmten WE zugewiesen.

4) Die Pflicht zur Wahrung der Unversehrtheit der Substanz und des Charakters des Objekts sowie zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen der anderen ebenso wie ein zumutbares Maß an wechselseitiger Toleranz prägen das besondere gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Miteigentümern bei der Ausübung des Nutzungsrechtes an den im Wohnungseigentum stehenden Teilen der Liegenschaft und der Duldung der damit für die anderen Miteigentümer verbundenen und im Rahmen eines geordneten Zusammenlebens unvermeidlichen nachteiligen Auswirkungen.

5) Bei der Anlage, Gestaltung und Veränderung von Hausgärten darf nicht eigenmächtig der Charakter der Wohnungsanlage und ihrer Grünkultur, wie er durch die bei der Begründung der Wohnungsgemeinschaft und Miteigentumsgemeinschaft vorgegebene architektonische Planung bestimmt oder nachträglich, vom - wenn auch nur stillschweigenden - Gemeinschaftswillen getragen, allmählich organisch gewachsen ist, verändert werden.

6) Alte Bäume gehören deshalb zu dem in aller Regel vom schutzwürdigen Interesse der anderen Miteigentümer an ihrer Erhaltung betroffenen Grünkulturbestand einer Wohnungseigentumsanlage, wenn sie für den Charakter der Wohnanlage oder doch eines Teiles derselben bestimmend oder zumindest wesentlich mitbestimmend sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 59/83
    Entscheidungstext OGH 03.07.1984 5 Ob 59/83
    Veröff: EvBl 1985/35 S 155 = NZ 1986,67
  • 5 Ob 68/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 5 Ob 68/85
    nur: Die Pflicht zur Wahrung der Unversehrtheit der Substanz und des Charakters des Objekts sowie zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen der anderen ebenso wie ein zumutbares Maß an wechselseitiger Toleranz prägen das besondere gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Miteigentümern bei der Ausübung des Nutzungsrechtes an den im Wohnungseigentum stehenden Teilen der Liegenschaft und der Duldung der damit für die anderen Miteigentümer verbundenen und im Rahmen eines geordneten Zusammenlebens unvermeidlichen nachteiligen Auswirkungen. (T1)
  • 5 Ob 73/87
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 5 Ob 73/87
    nur T1; Veröff: ImmZ 1988,332 = MietSlg XL/16
  • 5 Ob 241/97w
    Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 241/97w
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083024

Dokumentnummer

JJR_19840703_OGH0002_0050OB00059_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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