RS OGH 1984/7/3 11Os62/84, 11Os87/90, 14Os61/93, 14Os161/93, 14Os174/93, 14Os42/94, 11Os99/95 (11Os1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1984
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Norm

StGB §156

Rechtssatz

Der Tatvorsatz muß sich sowohl auf die Tathandlung, das Schädigungsmittel, als auch auf die Vereitelung des Befriedigungsanspruches wenigstens eines Gläubigers erstrecken.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 62/84
    Entscheidungstext OGH 03.07.1984 11 Os 62/84
  • 11 Os 87/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1991 11 Os 87/90
    Vgl auch; Beisatz: Auf der inneren Tatseite erfordert betrügerische Krida, daß sowohl die Vermögensverringerung, als auch ihre notwendige Folge, die Verletzung der Befriedigungsrechte der Gläubiger, vom Tätervorsatz erfaßt sein müssen. (T1)
  • 14 Os 61/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 14 Os 61/93
    Beisatz: Wobei jeweils bedingter Vorsatz genügt. (T2)
  • 14 Os 161/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 14 Os 161/93
    Vgl auch; Beisatz: Der Tätervorsatz muß sich sowohl auf die Verringerung des Vermögens als auch auf die dadurch bewirkte Benachteiligung wenigstens eines Gläubigers beziehen. (T3)
  • 14 Os 174/93
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 14 Os 174/93
  • 14 Os 42/94
    Entscheidungstext OGH 13.09.1994 14 Os 42/94
    Vgl auch
  • 11 Os 99/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 11 Os 99/95
    Vgl auch; Beisatz: Zur Erfüllung dieses Tatbestandes ist (zumindest bedingter) Vorsatz erforderlich, der sich auf alle Tatbildmerkmale, also sowohl auf die (wirkliche oder scheinbare) Verringerung des Vermögens (durch eine der im § 156 StGB angeführten Begehungsweisen oder sonst auf welche Art immer), als auch auf die dadurch bewirkte Benachteiligung wenigstens eines Gläubigers beziehen muß. (T4)
  • 15 Os 127/98
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 15 Os 127/98
    Auch; Beisatz: Obwohl für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 156 StGB Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und Einleitung eines Insolvenzverfahrens irrelevant sind , können die genannten Kriterien von Einfluß für die innere Tatseite sein, wie etwa auf das Vorstellungsbild des Täters betreffend die Benachteiligung wenigstens eines Gläubigers, was vom Tätervorsatz umfaßt sein muß. (T5)
  • 11 Os 31/18w
    Entscheidungstext OGH 16.10.2018 11 Os 31/18w
    Auch; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094732

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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