Norm
StGB §156Rechtssatz
Der Tatvorsatz muß sich sowohl auf die Tathandlung, das Schädigungsmittel, als auch auf die Vereitelung des Befriedigungsanspruches wenigstens eines Gläubigers erstrecken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094732Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018