Norm
GBG §56 Abs3Rechtssatz
Ist die für die Bewilligung der Pfandrechtseinverleibung erforderliche Urkunde aber nicht vor Konkurseröffnung ausgefertigt, so kommt eine Pfandrechtseinverleibung in den öffentlichen Büchern selbst dann nicht in Frage, wenn sich der Rang der begehrten Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0060946Dokumentnummer
JJR_19840703_OGH0002_0050OB00041_8400000_001