RS OGH 1984/7/3 9Os89/84, 12Os47/06p

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Veröffentlicht am 03.07.1984
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Norm

StGB §32 Abs3
StGB §169

Rechtssatz

Wenngleich eine Feuersbrunst zumeist - aber keineswegs notwendig - einen erheblichen Schaden berührt, so ist doch auf eine besondere Schadenshöhe (4,5 Millionen Schilling) entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des § 32 Abs 3 Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 89/84
    Entscheidungstext OGH 03.07.1984 9 Os 89/84
  • 12 Os 47/06p
    Entscheidungstext OGH 22.06.2006 12 Os 47/06p
    Vgl aber; Beisatz: Bei Gefahr einer Eigentumsbeeinträchtigung von sehr erheblichem Ausmaß kommt es auf die ziffernmäßig genaue Höhe des zu erwartenden Schadens nicht an. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0091112

Dokumentnummer

JJR_19840703_OGH0002_0090OS00089_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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