RS OGH 1984/7/4 3Ob59/84

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Veröffentlicht am 04.07.1984
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Norm

EO §144 Abs2
EO §225

Rechtssatz

Wenn eine Liegenschaft versteigert wird, in der im Grundbuch ein Ausgedinge einverleibt ist und der Ersteher die dingliche Last ohne Anrechnung auf das Meistbot übernimmt, wurde die Belastung mit dem Ausgedinge schon bei Ermittlung des Schätzwertes berücksichtigt (§ 144 Abs 2 EO). Die Last bleibt auch nach dem Zuschlag im vollen Umfange aufrecht und der Ersteher hat ab dem Zuschlagstag das Ausgedinge in voller Höhe neben dem Meistbot und zusätzlich zu diesem zu erfüllen. Es ist ausschließlich sein Risiko, wie hoch diese Ausgedingsleistungen in Zukunft sein werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002771

Dokumentnummer

JJR_19840704_OGH0002_0030OB00059_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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