- 8 Ob 573/84
- 8 Ob 587/85
Beisatz: Der "Mittelpunkt der Lebensführung" (EvBl 1978/128; 5 Ob 742/78; EFSlg 41565;
8 Ob 573/84) muss am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes liegen. (T1)
Veröff: IPRax 1986,385
- 3 Ob 552/88
nur: Der "gewöhnliche Aufenthalt" wird nach der Lehre bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr sechs Monaten als begründet angenommen. (T2)
Beis wie T1
- 2 Ob 609/89
Beis wie T1; Veröff: IPRax 1992,176 (Mottl)
- 2 Ob 536/95
Auch
- 1 Ob 2155/96k
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2155/96k
Auch
- 8 Ob 106/98s
nur T2; Beisatz: Ebenso bei weitgehender Integration des Minderjährigen. (T3)
- 1 Ob 220/02p
Beisatz: Hier: Art 3 HKÜ. (T4)
- 2 Ob 80/03h
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch gegen den Willen eines Sorgeberechtigten begründet werden, weil es auf den tatsächlichen Daseinsmittelpunkt ankommt. (T5)
Beisatz: Ob ein "gewöhnlicher Aufenthalt" vorliegt, kann aber nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T6)
- 8 Ob 107/03y
Auch; Beisatz: Auf die Erlaubtheit des Aufenthaltes kommt es hingegen nicht an. (T7)
- 8 Ob 121/03g
Ähnlich; Beis wie T5; Beis wie T4; Beisatz: Das Kind, das sich an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort befindet, kann dorthin weder verbracht noch im Sinn des Art 3 HKÜ dort zurückgehalten werden. (T8)
- 10 ObS 151/04k
Veröff: SZ 2005/7
- 7 Ob 209/05v
Auch; Veröff: SZ 2005/150
- 7 Ob 221/05h
- 3 Ob 51/06f
nur T2; Beis wie T3
- 6 Ob 178/06d
Auch; nur: Hauptanknüpfungspunkt für die Zuständigkeit nach dem MSA ist der "gewöhnliche Aufenthalt". (T9)
Beisatz: Die zuständigen Behörden haben jeweils nach ihrem innerstaatlichen Recht zu entscheiden. Allerdings ist nach Art 3 MSA ein Gewaltverhältnis, das nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört, kraft Gesetzes besteht, in allen Vertragsstaaten anzuerkennen. Ob ein Gewaltverhältnis besteht, ist nach den Sachnormen des Heimatrechts zu beurteilen. (T10)
- 1 Ob 16/08x
nur T9
- 2 Ob 78/09y
Auch; nur: Der "gewöhnliche Aufenthalt" wird bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr sechs Monaten als begründet angenommen, doch bedarf es jedenfalls einer genauen Prüfung der jeweiligen Umstände. (T11)
Beisatz: Insbesondere wenn der Aufenthalt des Kindes mehr oder weniger zwangsweise begründet wurde. (T12)
Beis wie T5
- 9 Ob 59/09f
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Art 3 HKÜ ist gleich auszulegen wie in den diesen Begriff enthaltenden Bestimmungen der JN und des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens. (T13)
Beisatz: Für die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts kommt es darauf an, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehung macht. Der Aufenthalt bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen. Die Dauer des Aufenthalts ist für sich allein kein ausschlaggebendes Moment, doch ist im Allgemeinen nach einer Aufenthaltsdauer von 6 Monaten anzunehmen, dass „ein gewöhnlicher Aufenthalt" vorliegt. (T14)
- 2 Ob 1/10a
Vgl; nur T9
- 6 Ob 79/10a
Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Art 3 MSA beschränkt die Aufenthaltszuständigkeit nach Art 1 MSA nur dann, wenn das Heimatrecht keine Maßnahme zulässt. (T15)
- 10 ObS 34/11i
Vgl auch; nur T2; nur T11
- 6 Ob 26/12k
Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 26/12k
Vgl; Beis wie T13; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T6
- 6 Ob 150/12w
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 150/12w
Beis wie T6
- 5 Ob 104/12y
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 104/12y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Art 5 KSÜ. (T16)
- 1 Ob 91/13h
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 1 Ob 91/13h
Vgl auch; Beis wie T6
- 6 Ob 180/13h
Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 180/13h
Auch; Beisatz: Hier: Mit seiner Vereinbarung, mit einem Umzug und Verbleib der Kinder für einen Zeitraum von etwas über einem Jahr einverstanden zu sein, nahm der Kindesvater zwangsläufig in Kauf, dass sich die Minderjährigen in der Zwischenzeit in Österreich integrieren. (T17)
- 1 Ob 136/13a
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 136/13a
Vgl auch
- 6 Ob 116/14y
Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 116/14y
Auch; Beis wie T16
- 6 Ob 196/16s
Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 196/16s
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T13; Beisatz: In der Einzelfallprüfung sind auch Schulbesuch, Wohnsitz und soziale Integration (Freunde) zu berücksichtigen. (T18)