RS OGH 1984/7/4 3Ob59/84, 5Ob60/89, 8Ob2/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1984
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Norm

EO §216 Abs1 Z4 IIIe
EO §225

Rechtssatz

Wenn eine Liegenschaft versteigert wird, in der im Grundbuch ein Ausgedinge einverleibt ist und der Ersteher die dingliche Last nicht übernimmt, kommt es gemäß § 216 Abs 1 Z 4 EO zur Festsetzung eines "Entschädigungsanspruches", welcher dem Ausgedingsberechtigten als Barbetrag zugewiesen wird. Hier wird die Last im Grundbuch gelöscht, der Ersteher haftet nicht für die Erfüllung der Last und trägt diesbezüglich kein Risiko, sondern es ist ausschließlich Sache des Ausgedingsberechtigten, auf eine ausreichende Bemessung des Entschädigungsbetrages hinzuwirken.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 59/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 59/84
    JBl 1985,300 = SZ 57/127
  • 5 Ob 60/89
    Entscheidungstext OGH 14.07.1989 5 Ob 60/89
    Auch; Beisatz: Dienstbarkeiten, für welche aus der Verteilungsmasse nicht mehr die volle Deckung erübrigt, sind nach § 227 Abs 1 EO aufzuheben. An ihre Stelle tritt der Entschädigungsanspruch des Dienstbarkeitsberechtigten für die nicht überwiesene Last, der nach Zulänglichkeit der Verteilungsmasse in der Rangordnung, die dem aufgehobenen Recht zukam, durch Barzahlung zu berichtigen ist. (T1) = EvBl 1990/18 S 86
  • 8 Ob 2/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 8 Ob 2/90
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003467

Dokumentnummer

JJR_19840704_OGH0002_0030OB00059_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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