Norm
EO §224Rechtssatz
Das Rekursrecht des Pfandgläubigers, der nicht volle Befriedigung fand, aber zum Zug käme, wenn nach Freiwerden des nach § 224 Abs 2 EO zugewiesenen Höchstbetrages eine Nachtragsverteilung erfolgt und dem auch Zinsen aus der zinstragenden Anlegung zugewiesen würden, kann daher nicht mit dem Hinweis verwehrt werden, er erhalte auch bei einem Vorgehen nach § 224 Abs 2 EO (gegenwärtig) nicht mehr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003694Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0030OB00007_8400000_007