RS OGH 1984/7/4 3Ob7/84

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Veröffentlicht am 04.07.1984
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Norm

EO §224
EO §239

Rechtssatz

Das Rekursrecht des Pfandgläubigers, der nicht volle Befriedigung fand, aber zum Zug käme, wenn nach Freiwerden des nach § 224 Abs 2 EO zugewiesenen Höchstbetrages eine Nachtragsverteilung erfolgt und dem auch Zinsen aus der zinstragenden Anlegung zugewiesen würden, kann daher nicht mit dem Hinweis verwehrt werden, er erhalte auch bei einem Vorgehen nach § 224 Abs 2 EO (gegenwärtig) nicht mehr.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 7/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 7/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003694

Dokumentnummer

JJR_19840704_OGH0002_0030OB00007_8400000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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