RS OGH 1984/7/4 3Ob59/84, 3Ob217/99d

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Veröffentlicht am 04.07.1984
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Norm

EO §226 Abs2

Rechtssatz

Aus § 226 Abs 2 EO ist zu ersehen, daß der Ersteher des Ausgedingsberechtigten die ihm kraft des übernommenen Ausgedinges gebührenden Leistungen grundsätzlich in vollem Umfange zu leisten hat. Erst wenn das Deckungskapital dies von vornherein zu klein war, voll erschöpft ist, ist dem Ersteher die Löschung der Last zu bewilligen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 59/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 59/84
    JBl 1985,301 = SZ 57/127
  • 3 Ob 217/99d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 217/99d
    Vgl auch; Beisatz: Wenn nach den Versteigerungsbedingungen die Reallast nur in Anrechnung an das Meistbot übernommen werden soll, ist dem Ersteher die Leistung des übernommenen Ausgedinges so lange nicht zuzumuten, als er nicht dafür den entsprechenden Gegenwert erhält. (T1); Veröff: SZ 73/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003797

Dokumentnummer

JJR_19840704_OGH0002_0030OB00059_8400000_013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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