Norm
EO §226 Abs2Rechtssatz
Aus § 226 Abs 2 EO ist zu ersehen, daß der Ersteher des Ausgedingsberechtigten die ihm kraft des übernommenen Ausgedinges gebührenden Leistungen grundsätzlich in vollem Umfange zu leisten hat. Erst wenn das Deckungskapital dies von vornherein zu klein war, voll erschöpft ist, ist dem Ersteher die Löschung der Last zu bewilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003797Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0030OB00059_8400000_013