Norm
EO §219Rechtssatz
Erwirbt der Rentenbezugsberechtigte die Pfandliegenschaft durch Zuschlag, erlischt - auch bei vereinbarter Berichtigung durch Übernahme - das Bezugsrecht nicht. Nur soweit ein Abfindungsbetrag übernommen wird, ist die Forderung durch Vereinigung von Gläubiger und Schuldner erloschen, nicht aber vor der Zuweisung aus der Verteilungsmasse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003357Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0030OB00007_8400000_004