RS OGH 1984/7/4 3Ob7/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1984
beobachten
merken

Norm

EO §219

Rechtssatz

Erwirbt der Rentenbezugsberechtigte die Pfandliegenschaft durch Zuschlag, erlischt - auch bei vereinbarter Berichtigung durch Übernahme - das Bezugsrecht nicht. Nur soweit ein Abfindungsbetrag übernommen wird, ist die Forderung durch Vereinigung von Gläubiger und Schuldner erloschen, nicht aber vor der Zuweisung aus der Verteilungsmasse.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 7/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 7/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003357

Dokumentnummer

JJR_19840704_OGH0002_0030OB00007_8400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten