Norm
EO §225 Abs2Rechtssatz
Übernimmt der Ersteher eine dingliche Last von beschränkter Dauer (was beim Ausgedinge den einzig vorstellbaren Fall darstellt und im § 226 Abs 1 EO auch ausdrücklich hervorgehoben wird), so ist gemäß § 225 Abs 2 EO aus dem Meistbot ein Deckungskapital zu bilden, das vom Exekutionsgericht zinstragend angelegt wird. Hier sollen die Zinsen für den vom Gesetz in erster Linie bedachten Fall, dass sich nämlich weder der Zinssatz bezüglich der zinstragenden Anlegung noch der jeweilige Geldbedarf zur Befriedigung des Ausgedingsberechtigten ändern, die Entschädigung des Erstehers für die Übernahme der Last darstellen, während das Deckungskapital selbst grundsätzlich den Berechtigten zustehen soll, die dem Range nach nach dem Ausgedinge folgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003792Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0030OB00059_8400000_012