RS OGH 1984/7/4 3Ob59/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1984
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Norm

ABGB §1407
EO §225

Rechtssatz

Übernimmt der Ersteher das Ausgedinge in Anrechnung auf das Meistbot, sind für die von ihm zu erbringenden Leistungen weder die Ansätze bei der Schätzung der Liegenschaft noch die Wertansätze bei Ermittlung des Deckungskapitals im Verteilungsverfahren maßgebend, sondern ausschließlich die laut Ausgedingsvertrag wirklich zustehenden Rechte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003770

Dokumentnummer

JJR_19840704_OGH0002_0030OB00059_8400000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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