Norm
ABGB §1407Rechtssatz
Übernimmt der Ersteher das Ausgedinge in Anrechnung auf das Meistbot, sind für die von ihm zu erbringenden Leistungen weder die Ansätze bei der Schätzung der Liegenschaft noch die Wertansätze bei Ermittlung des Deckungskapitals im Verteilungsverfahren maßgebend, sondern ausschließlich die laut Ausgedingsvertrag wirklich zustehenden Rechte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003770Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0030OB00059_8400000_008