Norm
EO §39 IVARechtssatz
Der Umstand, daß das zur Bewilligung der Exekution zuständige Gericht nicht "unverweilt", sondern erst nach Zustellung der Exekutionsbewilligung das Exekutionsgericht um den Vollzug der Exekution ersucht hat, vermag an der Zuständigkeit dieses ersuchten Gerichtes als Exekutionsgericht nichts zu ändern. Auch wenn das die Exekution bewilligende Gericht in verfehlter Weise davon spricht, daß " die Exekutionssache dem offenbar nicht unzuständigen Gericht ... überwiesen" werde, ist darin inhaltlich das an das Exekutionsgericht gemäß § 69 EO gerichtete Ersuchen um Vollzug zu erblicken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002136Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012