RS OGH 1984/7/4 3Nd2/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1984
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Norm

EO §39 IVA
EO §39 IVE
Geo §549 Abs1
Geo §550 Abs1

Rechtssatz

Der Umstand, daß das zur Bewilligung der Exekution zuständige Gericht nicht "unverweilt", sondern erst nach Zustellung der Exekutionsbewilligung das Exekutionsgericht um den Vollzug der Exekution ersucht hat, vermag an der Zuständigkeit dieses ersuchten Gerichtes als Exekutionsgericht nichts zu ändern. Auch wenn das die Exekution bewilligende Gericht in verfehlter Weise davon spricht, daß " die Exekutionssache dem offenbar nicht unzuständigen Gericht ... überwiesen" werde, ist darin inhaltlich das an das Exekutionsgericht gemäß § 69 EO gerichtete Ersuchen um Vollzug zu erblicken.

Entscheidungstexte

  • 3 Nd 2/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Nd 2/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002136

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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