RS OGH 1984/7/4 3Ob7/84

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Veröffentlicht am 04.07.1984
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Norm

EO §222 c

Rechtssatz

Wenn es im Falle des Gläubigers, zu dessen Gunsten simultan auf mehreren Liegenschaften ein Höchstbetragspfandrecht einverleibt ist und der sich unverhältnismäßig aus dem Erlös für die Liegenschaft, deren Zwangsversteigerung erfolgte, Deckung verschafft wobei seine Forderungen aber noch gar nicht durch Barzahlung (§ 222 Abs 1 EO) berichtigt werden, später zur Zuweisung aus dem erlegten Betrage kommt, tritt eine Verkürzung der auf dieses Meistbot angewiesenen nachfolgend Berechtigten ein. Diesem sind daher entsprechende Höchstbetragsersatzpfandrechte auf Verlangen einzuräumen. Er kann nämlich nicht Befriedigung aus den anderen simultan haftenden Liegenschaften verlangen, solange der zinstragend angelegte Betrag nicht verteilt ist, soll aber für den Fall künftiger Verkürzung Deckung finden können. Nur so ist eine allen Beteiligten gerecht werdende Berücksichtigung ihrer Rechte zu erlangen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 7/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 7/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003622

Dokumentnummer

JJR_19840704_OGH0002_0030OB00007_8400000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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