Norm
EO §225Rechtssatz
Wenn eine Liegenschaft versteigert wird, in der im Grundbuch ein Ausgedinge einverleibt ist und der Ersteher die dingliche Last in Anrechnung auf das Meistbot übernimmt, bleibt die dingliche Last auch in diesem Fall trotz des Zuschlags als solche aufrecht, der Ersteher kann aber zumindest nach der grundsächlichen Konstruktion des Gesetzes bei seinem Anbot die Last unberücksichtigt lassen, denn das Meistbot ist hier das Entgelt für die lastenfreie Liegenschaft und der Ersteher wird für die Übernahme der Last aus dem Meistbot entschädigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003754Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0030OB00059_8400000_005