Norm
EO §144 Abs2Rechtssatz
Wenn eine Liegenschaft versteigert wird, in der im Grundbuch ein Ausgedinge einverleibt ist, kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:
1. Der Ersteher muß die dingliche Last nicht übernehmen und es kommt gemäß § 216 Abs 1 Z 4 EO zur Festsetzung eines "Entschädigunganspruches";
2. Der Ersteher muß die dingliche Last ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen;
3. Der Ersteher muß die dingliche Last in Anrechnung auf das Meistbot übernehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002764Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0030OB00059_8400000_001