Norm
EO §146Rechtssatz
Es dürfte der Absicht des Gesetzgebers, der Häuser und Landgüter einander gegenüberstellt, am besten entsprochen werden, wenn ohne Rücksicht darauf, ob eine Liegenschaft in einer größeren geschlossenen Ortschaft oder auf dem flachen Land liegt, solche Objekte, die aus Wohngebäuden und Grundstücken bestehen, dann nicht zu den Landgütern gezählt werden, wenn die Gebäude durch die Benützung als Wohnstätte oder zu industriellen oder gewerblichen Zwecken das eigentliche Ertragsobjekt bilden und bei denen die Grundstücke den Zwecken des Gebäudes dienen (zB Villa mit Park, Fabrik mit Nebengebäuden, Garten und Grundstücken, die Früchte nur zum eigenen Gebrauch der Bewohner liefern). Wenn aber die Gebäude ausschließlich oder vorzugsweise dem Zweck eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes dienen, so ist eine solche Liegenschaft samt den damit in wirtschaftlicher Einheit verbundenen Grundstücken als Landgut iSd § 151 EO anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002922Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0030OB00171_8300000_003