RS OGH 1984/7/4 3Ob59/84

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Veröffentlicht am 04.07.1984
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Norm

EO §225

Rechtssatz

Es spielt für den Ausgedingsberechtigten überhaupt keine Rolle, ob das Deckungskapital richtig bemessen wurde bzw ob die laufenden Zinsen aus der zinstragenden Anlegung desselben ausreichen, um seine Forderung zu erfüllen. Der Ersteher hat das Aufgedinge als eine nun ihn selbst treffende Last übernommen und muß es daher auch erfüllen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003756

Dokumentnummer

JJR_19840704_OGH0002_0030OB00059_8400000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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