Norm
StPO §260Rechtssatz
§ 260 Abs 1 Z 1 StPO wird nur dann verletzt, wenn der Tenor überhaupt keine oder keine zur Individualisierung ausreichende Tatbeschreibung enthält; bleibt ein solcher Verstoß unbekämpft (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO), dann ist zur Ermittlung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat auf die Entscheidungsgründe zurückzugreifen. Ein Widerspruch zwischen Tenor und Gründen in bezug auf die Tatbeschreibung dagegen führt zur Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO; bleibt er unbekämpft, dann ist die Individualisierung im Spruch maßgebend. Materiellrechtliche Nichtigkeit wird durch eine in Ansehung der rechtlichen Beurteilung mangelhafte Tatbeschreibung nur dann verwirklicht, wenn das Urteil dazu weder im Spruch noch in den Gründen ausreichende Feststellungen enthält (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO).
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0098433Dokumentnummer
JJR_19840710_OGH0002_0100OS00089_8400000_002