Norm
StGB §28 GRechtssatz
Für die Abgrenzung zwischen kumulativen und alternativen Mischgesetzen maßgebend ist ihre Unterschiedlichkeit oder Gleichheit der verpönten Alternativen in ihrem sozialen Sinngehalt. Prozessuale Konsequenz: bei kumulativen Mischgesetzen gesonderte Anfechtbarkeit jeder Alternative, bei alternativen Mischgesetzen (ebenso wie bei den sonstigen Fällen einer bloß intensiveren Tatbegehung) keine gesonderte Anfechtbarkeit bloß einzelner Alternativen mit Nichtigkeitsbeschwerde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090955Dokumentnummer
JJR_19840710_OGH0002_0100OS00098_8400000_001