Norm
ZPO §502 Abs4 Z1 HIII7Rechtssatz
Wie der OGH indes (an Hand zweier Fälle aus dem Wettbewerbsrecht: 4 Ob 403/83 = ÖBl 1984,48 und 4 Ob 405/83) bereits ausgesprochen hat, kann er seiner durch § 502 Abs 4 Z 1 ZPO neu gefaßten Leitfunktion nur gerecht werden, wenn er nicht nur die richtige Wiedergabe der Leitsätze der Judikatur, sondern, wo es nach Lage des Falles die Rechtssicherheit, die Rechtseinheit und die Rechtsentwicklung erfordern, auch die richtige Konkretisierung der unbestimmten Gesetzesbegriffe prüft. Dies ist besonders im Interesse der Rechtsentwicklung von Bedeutung, weil viele Leitsätze nur durch Vergleich der bisher entschiedenen Fälle gewonnen werden konnten und die Fortbildung dieser Judiaktur ohne eine zumindest beschränkte Mitwirkung des OGH an dieser Fallvergleichung nicht möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042965Dokumentnummer
JJR_19840710_OGH0002_0040OB00506_8400000_001