RS OGH 1984/7/10 4Ob333/83

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Veröffentlicht am 10.07.1984
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Norm

dPatG §10

Rechtssatz

§ 10 dPatG normiert einen Gefährdungstatbestand, der den Inhabern von Verfahrenspatenten, Verwendungspatenten und Kombinationspatenten die Möglichkeit geben soll, anstelle des - oft nur schwer feststellbaren - unmittelbaren Verletzers dessen Lieferanten in Anspruch zu nehmen und auf diese Weise eine Patentverletzung im voraus zu unterbinden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 333/83
    Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 333/83
    Veröff: ÖBl 1984,114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071206

Dokumentnummer

JJR_19840710_OGH0002_0040OB00333_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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