Norm
dPatG §10Rechtssatz
§ 10 dPatG normiert einen Gefährdungstatbestand, der den Inhabern von Verfahrenspatenten, Verwendungspatenten und Kombinationspatenten die Möglichkeit geben soll, anstelle des - oft nur schwer feststellbaren - unmittelbaren Verletzers dessen Lieferanten in Anspruch zu nehmen und auf diese Weise eine Patentverletzung im voraus zu unterbinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071206Dokumentnummer
JJR_19840710_OGH0002_0040OB00333_8300000_001