Norm
StGB §156Rechtssatz
1) Der Abschluss eines Veräußerungsvertrages ist nur dann - in diesem Fall aber ohne Rücksicht darauf, ob er auch schon faktisch durchgeführt wurde - tatbestandsmäßig, wenn er eine Vermögensverringerung bedeutet, der Verkäufer also nicht gleichzeitig einen wirtschaftlich äquivalenten Gegenwert erhält. Damit ist das Delikt zugleich vollendet, weil die betreffenden Sachen bereits dadurch aus dem exekutiv verwertbaren Schuldnervermögen ausscheiden; Anhängigkeit oder gar Abschluss eines Insolvenzverfahrens sind dazu nicht erforderlich.
2) Bei bloß scheinbarer Vermögensverringerung dagegen wird der Befriedigungsfonds der Gläubigerschaft nicht schon zwangsläufig durch die Tathandlung selbst reduziert; die Deliktsvollendung tritt daher erst ein, sobald der durch die inkriminierte Manipulation scheinbar verringerte Befriedigungsfonds Gegenstand einer seine Verwertung betreffenden (positiven oder - eben deswegen - negativen) konkreten Disposition der Gläubiger oder eines gerichtlichen Organs geworden ist. (ÖJZ-LSK 1984/180)
3) Wirtschaftlich wertlose Forderungen stellen, auch wenn sie ziffernmäßig angemessen sind, keine äquivalente Gegenleistung für die Übertragung eines Vermögenswertes dar.
4) Verpfändete Sparbücher sind zwar weiterhin Bestandteile des Schuldnervermögens und damit im Sinn des § 15 Abs 3 StGB taugliche Befriedigungsobjekte, doch bedarf bei solchen Tatobjekten die Annahme eines Vereitelungsvorsatzes in der Regel einer besonderen Begründung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094714Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018