RS OGH 1984/7/10 10Os184/83, 9Os3/86, 10Os8/86, 11Os72/86, 10Os46/87, 11Os87/90, 13Os83/93, 15Os132/

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Veröffentlicht am 10.07.1984
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Norm

StGB §156

Rechtssatz

1) Der Abschluss eines Veräußerungsvertrages ist nur dann - in diesem Fall aber ohne Rücksicht darauf, ob er auch schon faktisch durchgeführt wurde - tatbestandsmäßig, wenn er eine Vermögensverringerung bedeutet, der Verkäufer also nicht gleichzeitig einen wirtschaftlich äquivalenten Gegenwert erhält. Damit ist das Delikt zugleich vollendet, weil die betreffenden Sachen bereits dadurch aus dem exekutiv verwertbaren Schuldnervermögen ausscheiden; Anhängigkeit oder gar Abschluss eines Insolvenzverfahrens sind dazu nicht erforderlich.

2) Bei bloß scheinbarer Vermögensverringerung dagegen wird der Befriedigungsfonds der Gläubigerschaft nicht schon zwangsläufig durch die Tathandlung selbst reduziert; die Deliktsvollendung tritt daher erst ein, sobald der durch die inkriminierte Manipulation scheinbar verringerte Befriedigungsfonds Gegenstand einer seine Verwertung betreffenden (positiven oder - eben deswegen - negativen) konkreten Disposition der Gläubiger oder eines gerichtlichen Organs geworden ist. (ÖJZ-LSK 1984/180)

3) Wirtschaftlich wertlose Forderungen stellen, auch wenn sie ziffernmäßig angemessen sind, keine äquivalente Gegenleistung für die Übertragung eines Vermögenswertes dar.

4) Verpfändete Sparbücher sind zwar weiterhin Bestandteile des Schuldnervermögens und damit im Sinn des § 15 Abs 3 StGB taugliche Befriedigungsobjekte, doch bedarf bei solchen Tatobjekten die Annahme eines Vereitelungsvorsatzes in der Regel einer besonderen Begründung.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 184/83
    Entscheidungstext OGH 10.07.1984 10 Os 184/83
    Veröff: SSt 55/44
  • 9 Os 3/86
    Entscheidungstext OGH 19.03.1986 9 Os 3/86
    Vgl auch; nur: Der Abschluss eines Veräußerungsvertrages ist nur dann - in diesem Fall aber ohne Rücksicht darauf, ob er auch schon faktisch durchgeführt wurde - tatbestandsmäßig, wenn er eine Vermögensverringerung bedeutet, der Verkäufer also nicht gleichzeitig einen wirtschaftlich äquivalenten Gegenwert erhält. Damit ist das Delikt zugleich vollendet, weil die betreffenden Sachen bereits dadurch aus dem exekutiv verwertbaren Schuldnervermögen ausscheiden; Anhängigkeit oder gar Abschluss eines Insolvenzverfahrens sind dazu nicht erforderlich. (T1)
    Beisatz: Schon der Vertragsabschluss entspricht dem Begriff "veräußern" im Sinne des § 156 StGB, also der Tätigkeit des Ausscheidens der Sache aus dem wirtschaftlichen Vermögen des Verkäufers, wenn dieser nicht gleichzeitig einen wirtschaftlich äquivalenten Gegenwert erhält. (T2)
  • 10 Os 8/86
    Entscheidungstext OGH 22.04.1986 10 Os 8/86
    nur: Bei bloß scheinbarer Vermögensverringerung dagegen wird der Befriedigungsfonds der Gläubigerschaft nicht schon zwangsläufig durch die Tathandlung selbst reduziert; die Deliktsvollendung tritt daher erst ein, sobald der durch die inkriminierte Manipulation scheinbar verringerte Befriedigungsfonds Gegenstand einer seine Verwertung betreffenden (positiven oder - eben deswegen - negativen) konkreten Disposition der Gläubiger oder eines gerichtlichen Organs geworden ist. (ÖJZ-LSK 1984/180). (T3)
  • 11 Os 72/86
    Entscheidungstext OGH 24.06.1986 11 Os 72/86
    Vgl auch; nur T3
  • 10 Os 46/87
    Entscheidungstext OGH 01.09.1987 10 Os 46/87
    Vgl auch; nur T3; Veröff: SSt 58/64
  • 11 Os 87/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1991 11 Os 87/90
    Vgl auch; nur: Wirtschaftlich wertlose Forderungen stellen, auch wenn sie ziffernmäßig angemessen sind, keine äquivalente Gegenleistung für die Übertragung eines Vermögenswertes dar. (T4)
  • 13 Os 83/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 13 Os 83/93
    nur T1; nur T4
  • 15 Os 132/93
    Entscheidungstext OGH 11.11.1993 15 Os 132/93
    Vgl auch; nur T1; nur T4
  • 15 Os 56/93
    Entscheidungstext OGH 16.09.1993 15 Os 56/93
    Vgl auch; nur T1
  • 14 Os 133/94
    Entscheidungstext OGH 07.02.1995 14 Os 133/94
    Vgl auch; nur T1
  • 14 Os 179/95
    Entscheidungstext OGH 19.03.1996 14 Os 179/95
    Vgl auch; nur T1; nur T3
  • 12 Os 117/97
    Entscheidungstext OGH 30.10.1997 12 Os 117/97
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Abschluss eines langfristig unkündbaren Betriebsführungsantrages. (T5)
  • 15 Os 162/01
    Entscheidungstext OGH 06.06.2002 15 Os 162/01
    nur T3
  • 12 Os 81/08s
    Entscheidungstext OGH 17.07.2008 12 Os 81/08s
    Vgl; nur T1
  • 12 Os 31/07m
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 12 Os 31/07m
    Vgl; nur T3
  • 15 Os 27/16h
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 15 Os 27/16h
    Auch
  • 15 Os 92/17v
    Entscheidungstext OGH 13.12.2017 15 Os 92/17v
    auch; nur: Verpfändete Sparbücher sind zwar weiterhin Bestandteile des Schuldnervermögens und damit im Sinn des § 15 Abs 3 StGB taugliche Befriedigungsobjekte, doch bedarf bei solchen Tatobjekten die Annahme eines Vereitelungsvorsatzes in der Regel einer besonderen Begründung. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094714

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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