Norm
StGB §2 CRechtssatz
Für die Annahme der Kausalität einer Unterlassung kommt es darauf an, ob der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weggedacht werden muss, wenn man die vom Täter pflichtwidrig unterlassene Handlung hinzudenkt. Dabei ist im Fall eines Krankheitsgeschehens zum einen auf dessen nach den Erfahrungen der Medizin zu erwarten gewesenen Normalverlauf (unter Ausschluss konkret nicht indizierter Möglichkeiten) und zum anderen (wie in jedem Fall) auf den Erfolg in seiner ganz konkreten Gestalt abzustellen, sodass schon eine bei pflichtgemäßem Verhalten des Täters mit praktischer Gewissheit vorauszusehen gewesene, nicht bloß ganz unerhebliche Verzögerung des Eintritts der jeweiligen Tatfolge zur Annahme einer Kausalität genügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0089436Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016