Norm
StGB §5 Abs2 CRechtssatz
Absicht ist von Wissentlichkeit streng zu trennen: ebenso wie letztere keineswegs notwendigerweise bedeutet, dass es dem Täter, der den Eintritt eines mit seiner Handlung verbundenen Erfolges als gewiss voraussieht, auf dessen Herbeiführung geradezu ankommt - dieser kann ihm vielmehr ohneweiteres gleichgültig oder sogar unerwünscht sein -, ist umgekehrt absichtliches Handeln durchaus nicht regelmäßig oder gar zwangsläufig mit der Annahme verbunden, dass sich der Täter seines damit angestrebten Erfolges auch sicher wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0089283Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009