Norm
MuschG 1953 §1Rechtssatz
Für Werke des Kunstgewerbes, die die nach § 1 Abs 1 UrhG erforderliche schöpferische Eigenart und Werkhöhe (Individualität) aufweisen, kann neben dem Musterschutz auch der urheberrechtliche Schutz in Anspruch genommen werden. Ebenso können an ein und demselben Gebrauchsgegenstand Kunstschutz (Urheberrechtsschutz) und Patentschutz nebeneinander bestehen. - "Mart Stam-Stuhl"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070554Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008