Norm
ABGB §861Rechtssatz
Der Beginn der Erfüllung des Vertrages ist im Regelfall ein Hinweis auf den Geltungswillen der Vertragschließenden selbst bei nur unvollständiger Einigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013974Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2010