RS OGH 1984/7/11 1Ob606/84, 1Ob506/85, 9ObA275/88 (9ObA276/88), 9ObA30/98x, 6Ob190/10z

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Veröffentlicht am 11.07.1984
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Norm

ABGB §861

Rechtssatz

Der Beginn der Erfüllung des Vertrages ist im Regelfall ein Hinweis auf den Geltungswillen der Vertragschließenden selbst bei nur unvollständiger Einigung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0013974

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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