RS OGH 1984/7/12 13Os96/84, 12Os84/86, 14Os143/87, 15Os87/02, 14Os41/03

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Veröffentlicht am 12.07.1984
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Norm

StGB §70

Rechtssatz

Gewerbsmäßiges Handeln setzt nicht voraus, daß die Gewinnung einer ständigen oder doch längere Zeit fließenden Einnahmequelle die einzige Zielsetzung der begangenen und der für die Zukunft ins Auge gefaßten Straftaten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0092524

Dokumentnummer

JJR_19840712_OGH0002_0130OS00096_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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