Norm
StGB §70Rechtssatz
Gewerbsmäßiges Handeln setzt nicht voraus, daß die Gewinnung einer ständigen oder doch längere Zeit fließenden Einnahmequelle die einzige Zielsetzung der begangenen und der für die Zukunft ins Auge gefaßten Straftaten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0092524Dokumentnummer
JJR_19840712_OGH0002_0130OS00096_8400000_001