Norm
EheG §55Rechtssatz
Das Vorliegen des vom Berufungsgericht angenommenen Prozeßhindernisses für den klageweise geltend gemachten Rechtsschutzanspruch des Ehemannes auf Scheidung der Ehe und für den antragweise geltend gemachten Rechtsschutzanspruch der Ehefrau auf Feststellung des Verschuldens an der Zerrüttung ist einer gesonderten Prüfung zugänglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040818Dokumentnummer
JJR_19840712_OGH0002_0060OB00592_8400000_001