Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Im Fall einer neben den Gewährleistungsbestimmungen vertraglich vereinbarten Verkäufergarantie (hier: für ein fabriksneues Kfz), bei der die anspruchsbegründenden Umstände von denen der Gewährleistung wesentlich abweichen, ist die Beweislast nicht nach Gewährleistungsrecht oder Schadenersatzrecht, sondern nach allgemeinem Vertragsrecht (nach der Auslegung der privat - autonom vereinbarten Garantieklausel) verteilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0016996Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020