- 7 Ob 540/84
Entscheidungstext OGH 12.07.1984 7 Ob 540/84
Veröff: EvBl 1985/34 S 153 = JBl 1985,236
- 10 ObS 322/89
Auch
- 1 Ob 9/96
nur: Nach
§ 5 ABGB sind nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen (Bydlinski in Rummel aaO 11). Dieser zeitliche Geltungsbereich ist aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten. (T1)
Veröff: SZ 69/186
- 1 Ob 2333/96m
Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2333/96m
nur T1
- 4 Ob 2309/96d
Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2309/96d
nur T1; Veröff: SZ 69/241
- 1 Ob 90/98m
nur: Nach
§ 5 ABGB sind nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen. (T2)
Veröff: SZ 71/118
- 4 Ob 235/00p
Auch; nur: Nach
§ 5 ABGB sind nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, vorher geschehene Handlungen und analog sonstige Sachverhalte aber wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz zu unterwerfen. Dieser zeitliche Geltungsbereich ist aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. (T3)
- 9 ObA 186/01w
nur T1
- 10 ObS 119/01z
Auch; nur T1
- 9 ObA 218/01a
nur T1; Veröff: SZ 74/146
- 10 ObS 10/02x
nur: Nach
§ 5 ABGB sind nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. Dieser zeitliche Geltungsbereich ist aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten, wenngleich spätere Rechtsänderungen, die den Erwartungen der Beteiligten widersprechen, ebenso bedenklich sein können, wie die echte Rückwirkung. (T4)
Beisatz: Die Wirkungen einer Gesetzesänderung ergreifen daher nicht Tatbestände, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes abschließend und endgültig verwirklicht wurden. (T5)
- 6 Ob 35/02v
nur T2
- 10 ObS 23/02h
nur T1; Veröff: SZ 2002/37
- 10 ObS 125/02h
nur T1
- 8 ObA 23/02v
nur T1
- 8 Ob 63/02a
Auch; nur T3; Beisatz: In Anbetracht der Übergangsbestimmungen zu den §§ 68a und 69b EheG ist die Rechtsprechung, dass bei Dauerrechtsverhältnissen, wie der wechselseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes verwirklichten Tatbestände nach der neuen Gesetzeslage zu beurteilen wären, hinsichtlich dieser beiden Gesetzesbestimmungen nicht anzuwenden. (T6)
- 8 ObA 190/02b
nur T1
- 6 Ob 94/03x
Auch
- 1 Ob 135/02p
Auch; Beisatz: Bei Dauerrechtsverhältnissen ist im Fall einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Rechtes reichende Teil des Dauertatbestands danach zu beurteilen. Eine Rückwirkung auf Sachverhalte, die sich bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung abschließend verwirklicht haben, ist im Zweifel nicht anzunehmen. (T7)
- 8 Ob 139/03d
nur T1; Beisatz: Bei Dauerrechtsverhältnissen ist neues materielles Recht, soferne der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügte oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist. (T8)
Beisatz: Diese Zweifelsregel kann jedoch durch jede Rückwirkungsanordnung als lex specialis durchbrochen werden. (T9)
Beisatz:
§ 12a FamLAG. (T10)
Beisatz: Da die Herabsetzung der Geldunterhaltspflicht wegen Berücksichtigung der Familienbeihilfe aufgrund einer Gesetzesänderung und nicht aufgrund einer Rechtsprechungsänderung zu erfolgen hat, ist das Erkenntnis des VfGH B-1285/00 nicht rückwirkend auf nachträgliche Geltendmachung der Unterhaltsherabsetzung für den Zeitraum vor der Kundmachung des Erkenntnisses anzuwenden. (T11)
- 6 Ob 310/04p
Vgl; Veröff: SZ 2005/42
- 10 Ob 57/06i
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier zur Frage der Hemmung gemäß § 58a ÄrzteG. (T12)
- 4 Ob 192/06y
Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2006/172
- 4 Ob 188/06k
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Aufschlüsselungspflicht nach
§ 27 Abs 1 Z 6 KSchG auch für bereits bestehende Heimverträge. (T13); Veröff: SZ 2006/171
- 9 ObA 63/07s
- 4 Ob 177/07v
Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2008/7
- 4 Ob 225/07b
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch nach
§ 1 Abs 1 Z 1 UWG nach Inkrafttreten UWG-Novelle 2007. (T15) Veröff: SZ 2008/32
- 4 Ob 20/08g
Auch; Beis wie T7
- 5 Ob 49/09f
Auch; Bem: Hier: Wirksamkeit einer Vereinbarung über einen vom Gesetz abweichenden Verteilungsschlüssel im Lichte des
§ 19 Abs 1 Z 1 WEG 1975 StF. (T16)
- 10 ObS 6/10w
- 4 Ob 57/10a
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Änderung von § 25 Abs 1 stmk NaturschutzG. (T18)
- 2 Ob 73/10i
Auch; nur T1; Beis wie T7 nur: Bei Dauerrechtsverhältnissen ist im Fall einer Gesetzesänderung mangels abweichender Übergangsregelung der in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Rechtes reichende Teil des Dauertatbestands danach zu beurteilen. (T19)
- 6 Ob 262/10p
Auch; Beis wie T8 nur: Neues materielles Recht ist, soferne der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügte oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist. (T20)
Beisatz: Hier: § 4 Abs 1 lit h TirGVG 1996. (T21)
- 5 Ob 235/10k
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Beurteilung einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer über die Aufteilung der Betriebs? und Erhaltungskosten anhand der Rechtslage zum Abschlusszeitpunkt. (T22)
- 4 Ob 98/11g
Auch; nur: Für Dauersachverhalte gelten die Rechtsfolgen eines neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten. (T23)
Beis wie T19; Beisatz: Hier:
§ 773 Abs 3 ABGB. (T24)
Veröff: SZ 2011/101
- 10 ObS 103/11m
Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 103/11m
Vgl auch
- 4 Ob 141/11f
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 141/11f
Vgl auch; Beisatz: Wurde aufgrund eines nach alter Rechtslage verwirklichten Gesetzesverstoßes ein Unterlassungstitel geschaffen, und hat während des Rechtsmittelverfahrens eine Rechtsänderung stattgefunden, ist die Berechtigung eines solchen Gebots auch am neuen Recht zu messen, weil dieses Gebot seinem Wesen nach ein in der Zukunft liegendes Verhalten erfassen soll und nur dann aufrecht bleiben kann, wenn das darin umschriebene Verhalten schon im Zeitpunkt des Verstoßes verboten war und nach neuer Rechtslage weiterhin verboten ist. (T25)
Beisatz: Hier verstieß eine AGB?Klausel gegen den später in Kraft getretenen
§ 100 TKG. (T26)
- 4 Ob 174/11h
Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 174/11h
Vgl; Beisatz: Hier: Haftung des Prospektkontrollors nach dem InvFG 2011. (T27)
- 1 Ob 48/12h
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Haftung der Bank nach WAG 1997 und 2007 für Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten. (T28); Veröff: SZ 2012/136
- 7 Ob 84/12x
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
Auch; Auch Beis wie T25; Veröff: SZ 2012/115
- 3 Ob 234/12a
Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 234/12a
Auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T20
Veröff: SZ 2013/28
- 4 Ob 32/13d
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 32/13d
Auch; Beis wie T7
- 4 Ob 58/13b
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 58/13b
Auch; Beis wie T7
- 6 Ob 179/12k
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 179/12k
Vgl; Beis wie T28
- 5 Ob 30/14v
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 30/14v
Auch; nur T1
- 3 Ob 127/14v
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 3 Ob 127/14v
Vgl auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Kein Wegfall der sukzessiven Kompetenz in vor dem 1.1.2014 anhängigen Verfahren. (T29)
Veröff: SZ 2014/85
- 9 Ob 50/14i
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 Ob 50/14i
Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T29; Beisatz: § 59 Abs 8 Wr BauO hat in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung eine sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte festgelegt. Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz (LGBl 2013/35) ist diese Bestimmung entfallen. Nach dem neuen § 136 Wr BauO kann eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden. Eine explizite Übergangsbestimmung ist nicht vorhanden. Die vor dem 1.1.2014 begründete Kompetenz des ordentlichen Gerichts ist mit Geltungsbeginn der Novellierung der Wr BauO (mit 1.1.2014) nicht weggefallen. (T30)
Bem: So bereits 3 Ob 127/14v; gegenteilig zu 4 Ob 103/14x. (T31)
- 5 Ob 33/15m
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 33/15m
Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmungen des § 107 Abs 2 und 3 AußStrG idF KindNamRÄG 2013 eignen sich nicht zur Beurteilung eines auf der Grundlage einer anderen Gesetzesbestimmung (§ 215 Abs 1 Satz 2 ABGB aF) gestellten Antrags sowie des daraus resultierenden, zur Gänze vor dem Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 verwirklichten und abgeschlossenen Sachverhalts. (T32)
- 2 Ob 216/14z
Entscheidungstext OGH 13.05.2015 2 Ob 216/14z
Auch; Beis wie T29; Beis wie T30; Bem wie T31
- 9 ObA 8/16s
Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 ObA 8/16s
Auch
- 2 Ob 20/15b
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
Vgl; Beis wie T25; Beis wie T26; Veröff: SZ 2016/22
- 4 Ob 101/16f
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 101/16f
Auch; Beisatz: Hat der Mieter bereits vor Inkrafttreten des
§ 3 Abs 2 Z 2a MRG idF der WRN 2015 den Aufwand zur Erhaltung von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten getragen, kann ein Aufwandersatzanspruch nach §§ 1097, 1036 ABGB nicht auf die damals noch nicht in Geltung stehende, den Vermieter treffende Erhaltungspflicht gestützt werden. (T33)
- 8 Ob 32/18s
Auch
- 8 Ob 31/18v
Auch
- 8 Ob 40/18t