Norm
MRG §10Rechtssatz
§ 10 MRG ist im Sinn des § 43 Abs 1 MRG auch auf solche Investitionen des Mieters anzuwenden, die innerhalb der zwanzigjährigen Frist, aber schon vor dem Inkrafttreten des MRG erfolgten. Die Bestimmung des § 10 MRG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069809Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.10.2015