Norm
ABGB §6Rechtssatz
Aus der Möglichkeit einer anderen Formulierung ergibt sich noch nicht, daß sie vom Gesetzgeber tatsächlich immer gewählt wird. Ebenso folgt aus der Nichtverwendung dieser anderen (deutlichen) Formulierung noch nicht, daß der mit einer deutlicheren Formulierung erreichbare Sinn einer Norm sich nicht auch aus der tatsächlich gewählten Formulierung ergegen soll und ergeben kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008812Dokumentnummer
JJR_19840712_OGH0002_0060OB00762_8300000_001