RS OGH 1984/7/12 6Ob762/83

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Veröffentlicht am 12.07.1984
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Norm

ABGB §6
ABGB §7

Rechtssatz

Aus der Möglichkeit einer anderen Formulierung ergibt sich noch nicht, daß sie vom Gesetzgeber tatsächlich immer gewählt wird. Ebenso folgt aus der Nichtverwendung dieser anderen (deutlichen) Formulierung noch nicht, daß der mit einer deutlicheren Formulierung erreichbare Sinn einer Norm sich nicht auch aus der tatsächlich gewählten Formulierung ergegen soll und ergeben kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 762/83
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 762/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008812

Dokumentnummer

JJR_19840712_OGH0002_0060OB00762_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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